Die Satzung des Fördervereins

Die aktuelle Satzung des Freunde und Förderer Thomas Wiser Haus e.V. wurde von der Mitgliederversammlung am 21.04.2026 beschlossen, am 15.06.2026 ausgefertigt und am 17.09.2026 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer Thomas Wiser Haus e.V.“.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Regensburg unter der Nr. 1694 eingetragen.
(2) Der Sitz des Vereins ist Regenstauf.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins ist es, die Dechant Wiser'sche Erziehungsanstalt für arme Kinder (Stiftung des öffentlichen Rechts, nachfolgend „Thomas Wiser Haus“) bei der Verwirklichung ihrer steuerlich begünstigten Zwecke zu fördern, insbesondere ihr Mittel zufließen zu lassen.
Der Verein ist Anwalt der Kinder und Jugendlichen nach außen, macht durch Öffentlichkeitsarbeit die Arbeitsgebiete des Hauses transparent, wirbt für Verständnis und Toleranz und unterstützt das Haus bei Veranstaltungen und eigenen Aktionen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Den Mitgliedern können nachweislich angefallene Aufwendungen für die Amtsführung in angemessenem Rahmen erstattet werden. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck unterstützt.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch eine Beitrittserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
• durch Austritt, 
• durch Ausschluss, 
• bei natürlichen Personen durch Tod, 
• bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 
(4) Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist.
(6) Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft erheblich gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstößt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(7) Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Organe
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung, 
2. der Vorstand (§ 6), 
3. der Gesamtvorstand (§ 7). 

§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht durch die Satzung oder Beschluss dem Vorstand übertragen sind.
(2) Ihr obliegt insbesondere:
• Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts, 
• Entlastung des Vorstandes, 
• Wahl des Gesamtvorstandes, 
• Beschluss über Zahl und Wahl der Beisitzer des Gesamtvorstandes, 
• Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht zugleich dem Vorstand angehören, 
• Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, 
• Änderung der Satzung. 

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:
• dem Vorsitzenden, 
• dem stellvertretenden Vorsitzenden, 
• dem Schriftführer, 
• dem Schatzmeister. 
(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln.
Im Übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich.

§ 7 Gesamtvorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a) dem Vorstand nach § 26 BGB (§ 6 dieser Satzung),
b) bis zu sieben Beisitzern, wobei mindestens ein Beisitzer aus dem Thomas Wiser Haus kommen soll.
Über Zahl und Besetzung der Beisitzer beschließt die Mitgliederversammlung.
(2) Der Gesamtvorstand erledigt die ihm nach dieser Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung übertragenen Angelegenheiten.
(3) Der Gesamtvorstand ist insbesondere zuständig für:
• Erledigung der laufenden Geschäfte, 
• Behandlung dringender Angelegenheiten, 
• Öffentlichkeitsarbeit. 
(4) Vertrauliche Angelegenheiten sind geheim zu halten, auch nach Ausscheiden aus Vorstand oder Verein.

§ 8 Sitzungen
(1) Der Gesamtvorstand ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung in Textform mit mindestens fünf Tagen Frist einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung in Textform mit mindestens sieben Tagen Frist einzuberufen.
(3) Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag; der Sitzungstag wird nicht mitgerechnet.
(4) In dringenden Fällen kann der Gesamtvorstand auch mit verkürzter Frist und formfrei einberufen werden.
(5) Die Organe sind mindestens einmal jährlich einzuberufen.
(6) Eine Einberufung ist innerhalb von drei Wochen vorzunehmen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Organs dies in Textform unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

§ 9 Stimmberechtigung, Beschlussfassung
(1) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder; juristische Personen haben nur eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(4) Beschlüsse werden, soweit nicht anders geregelt, mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
(6) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

§ 10 Wahlen
(1) Der Gesamtvorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden offen mit einfacher Mehrheit gewählt, sofern keine geheime Abstimmung beantragt wird.
(3) Die Kassenprüfer werden offen mit einfacher Mehrheit gewählt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer während der Amtszeit aus, kann der Vorstand kommissarisch eine Ersatzperson bestellen, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt. In der nächsten Mitgliederversammlung ist für den Rest der Amtszeit eine Neuwahl durchzuführen.
(5) Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Beiträge und Spenden
(1) Mitglieder leisten Beiträge.
(2) Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Der Vorstand kann in besonderen Einzelfällen Beiträge stunden oder erlassen.
(4) Der Verein ist berechtigt, für Spenden und Mitgliedsbeiträge steuerlich abzugsfähige Zuwendungsbestätigungen nach den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften auszustellen.

§ 12 Niederschriften
(1) Die von den Organen (§ 4) des Vereins gefassten Beschlüsse sind niederzuschreiben und vom jeweiligen Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
(2) Die Niederschrift ist in der darauffolgenden Sitzung des Organs zu genehmigen.

§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Mitgliederversammlung kann nur mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließen.
(2) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Dechant Wiser'sche Erziehungsanstalt für arme Kinder, Regenstauf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.